Intervox Production Music

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der INTERVOX PRODUCTION MUSIC GMBH (Stand: Juni 2024)

1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Intervox Production Music GmbH (im Folgenden „INTERVOX“) gelten für die Nutzung von Musikaufnahmen sowie die Lizenzierung von Musikaufnahmen durch INTERVOX an die Nutzer von Musikaufnahmen (im Folgenden „LIZENZNEHMER“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIZENZNEHMERS finden keine Anwendung, es sei denn, INTERVOX hat deren Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt.

2. Allgemeines INTERVOX ist ausschließlich berechtigt, die Verwertungsrechte für Deutschland, Österreich, Schweiz, Portugal, Spanien, an sämtlichen Musikaufnahmen, die INTERVOX im Rahmen der Intervox Production Music Library (im Folgenden „LIBRARY“) auf CDs, Festplatten, auf ihrer Website www.intervox.de und über API Zugang (einschließlich sämtlicher bestehender internationaler Extensions) veröffentlicht hat, zu vertreiben. Ausgenommen hiervon sind Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Sofern INTERVOX Festplatten oder CDs, die Inhalte der LIBRARY enthalten, dem LIZENZNEHMER zur Verfügung stellt, erfolgt dies unverbindlich und leihweise. Das Eigentum an den Festplatten und CDs verbleibt bei INTERVOX. Durch die Bereitstellung dieser Datenträger werden keine Rechte an den Musikaufnahmen eingeräumt. Die Festplatten und CDs sind auf erstes Anfordern von INTERVOX an INTERVOX herauszugeben, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Die mit der Herausgabe verbundenen Kosten (Verpackung, Porto, Fracht usw.) trägt LIZENZNEHMER.

3. Vertragsschluss Vor jeder Nutzung einer Musikaufnahme aus der LIBRARY hat der LIZENZNEHMER über die Webseite von INTERVOX einen Lizenzantrag zu stellen. Jeder Lizenzantrag muss Informationen über Titel, Komponist, Label, Labelcode (LC-Nummer), Länge der eingesetzten Musik, Art der Produktion, Territorium, Einsatz der Musikaufnahmen der LIRBRARY sowie ggf. den Namen der oder des Auftraggebers des LIZENZNEHMERS und den Namen des Produzenten enthalten. Mit Übermittlung des Lizenzantrags gibt der LIZENZNEHMER ein rechtlich bindendes Angebot ab und akzeptiert die AGB sowie die jeweils gültige Preisliste von INTERVOX. Mit Annahme des von LIZENZNEHMER gestellten Lizenzantrags durch INTERVOX kommt ein Lizenzvertrag über das im Lizenzantrag bezeichnete Werk für die im Lizenzantrag genannte Nutzung zustande. INTERVOX erklärt die Annahme des Lizenzantrags spätestens durch Übermittlung der Rechnung, die spätestens zwei Werktage nach der Lizenzanfrage an den LIZENZNEHMER versandt wird. In Bezug auf die Nutzung von Musikaufnahmen der LIBRARY für Radio- und Fernsehproduktionen gilt ergänzend Ziffer 6. In Bezug auf die Nutzung der von Musikaufnahmen der LIBRARY für Werbespots und Dauerwerbesendungen gilt ergänzend Ziffer 7.

4. Rechteeinräumung Mit Vertragsschluss und Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung räumt INTERVOX dem LIZENZNEHMER zu den Bedingungen dieser AGB das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in dem Lizenzantrag näher bezeichneten Musikaufnahmen aus der LIBRARY in dem im Lizenzantrag beschriebenen Umfang und Zweck zu nutzen. Alle übrigen Rechte, insbesondere diejenigen Rechte, die den Urheberrechtsinhabern unmittelbar oder mittelbar über die Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften zustehen (z.B. Aufführungsrechte, Vorführungsrechte, Rechte der mechanischen Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung) sind nicht Gegenstand des Lizenzvertrages und müssen vom LIZENZNEHMER gegebenenfalls selbst erworben werden. In Bezug auf die Nutzung von Musikaufnahmen der LIBRARY für Radio- und Fernsehproduktionen gilt Ziffer 6.

5. Preise und Zahlungsbedingungen Maßgeblich ist die am Tag der Stellung des Lizenzantrags gültige Preisliste von INTERVOX. Auf Basis des INTERVOX zugegangenen Lizenzantrages stellt INTERVOX dem LIZENZNEHMER die Nutzung in Rechnung. Die ist Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

6. Nutzung von Aufnahmen der LIBRARY für Radio- und Fernsehproduktionen Für die Nutzung von Musikaufnahmen der LIBRARY für Produktionen für Radio- und TV-Sender fällt keine Vergütung an, soweit diese Nutzung über einen Nutzungsvertrag zwischen Radio- bzw. TV-Sender und der Urheberrechtsgesellschaft (z.B. GEMA) auf Basis einer Einzeltrackverrechnung vertraglich geregelt ist und soweit es sich nicht um Werbespots oder Dauerwerbesendungen handelt. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt mit dem tatsächlichen Einsatz der Musikaufnahmen. Vorstehendes gilt entsprechend für die Zweitverwertung der Radio- und Fernsehproduktionen. Sollte diese nicht von einer Vereinbarung zwischen der Urheberrechtsgesellschaft und dem Radio- bzw. TV-Sender abgedeckt sein, sind die Nutzungsrechte hierfür gesondert bei INTERVOX einzuholen.

7. Nutzung von Aufnahmen der LIBRARY für Werbespots und Dauerwerbesendungen (nachfolgend „Werbesendungen“) Im Falle der Nutzung von Musikaufnahmen der LIBRARY in Werbesendungen in Radio- oder TV-Stationen verpflichtet sich LIZENZNEHMER, an INTERVOX eine Aufstellung der in der Werbesendung eingesetzten Musik zu übergeben, aus der das genutzte Werk, die Nutzungsdauer, der Urheber und der Verlag hervorgehen. Außerdem ist an INTERVOX ein Schaltplan der Werbesendung zu übergeben aus dem hervorgeht, wo und wann die Werbesendung ausgestrahlt wurde.

8. Nutzung der Musikaufnahmen ohne Lizenzvertrag Jegliche Verwendung von Musikaufnahmen der LIBRARY ohne Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit INTERVOX verstößt gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte von INTERVOX und ist nicht gestattet. Sollte INTERVOX feststellen, dass Musikaufnahmen der LIBRARY ohne Lizenzvertrag oder in größerem Umfang als durch den Lizenzvertrag vereinbart verwertet werden, ist INTERVOX berechtigt, die doppelte Lizenzgebühr zu berechnen, die für die tatsächliche Nutzung gemäß der aktuellen Preisliste von INTERVOX zu zahlen wäre. Etwaige bereits bezahlte Lizenzgebühren werden auf den Betrag angerechnet. Darüber hinaus gehende Rechte und Ansprüche von INTERVOX, insbesondere die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche sowie von Unterlassungsansprüchen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

9. Gewährleistung Sofern Dritte gegen den LIZENZNEHMER Ansprüche geltend machen, weil die vertragsgemäße Nutzung der Musikaufnahmen der LIBRARY ihre Rechte (z. B. Urheberrechte) verletzt, stellt INTERVOX den LIZENZNEHMER von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht für diejenigen Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten, deren Rechte INTERVOX nicht mit dem Lizenzvertrag eingeräumt hat und die direkt von den Inhabern der Urheberrechte bzw. von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften im In- und Ausland geltend gemacht werden können. INTERVOX weist LIZENZNEHMER darauf hin, dass die Rechte der mechanischen Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Aufführungsrechte und Vorführungsrechte der im Rahmen der unter Nutzung der vertragsgegenständlichen Musikaufnahme produzierten Werke im Regelfall durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Für das Vertragsgebiet der Bundesrepublik Deutschland werden diese Rechte von der GEMA wahrgenommen und sind entsprechend den Bedingungen der GEMA vom LIZENZNEHMER im Einzelfall zu erwerben. In Österreich werden diese Rechte von der AKM/AUSTRO MECHANA und in der Schweiz von der SUISA wahrgenommen.

10. Schlussbestimmungen LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber INTERVOX aufzurechnen, es sein denn, es handelt sich um von INTERVOX anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Für das Vertragsverhältnis zwischen INTERVOX und LIZERNZNEHMER gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regelungen über die internationalen Zuständigkeiten. Erfüllungsort ist der Sitz von INTERVOX, zurzeit München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag einschließlich dieser AGB ist der Sitz von INTERVOX, zurzeit München. Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen diese AGB unwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

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